AEB
Allgemeine Einkaufsbedingungen der Arbeitsschutz-Express GmbH
§ 1 Allgemeines und Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („Einkaufsbedingungen“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Lieferanten der Arbeitsschutz-Express GmbH im Hinblick auf die Lieferung von beweglichen Sachen.
(2) Es gelten ausschließlich die Einkaufsbedingungen der Arbeitsschutz-Express GmbH. Entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen der Arbeitsschutz-Express GmbH abweichende Bestimmungen des Lieferanten erkennt die Arbeitsschutz-Express GmbH nicht an, es sei denn, Arbeitsschutz-Express GmbH hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Einkaufsbedingungen der Arbeitsschutz-Express GmbH gelten auch dann, wenn Arbeitsschutz-Express GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkaufsbedingungen der Arbeitsschutz-Express GmbH abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.
(3) Alle Vereinbarungen, die zwischen der Arbeitsschutz-Express GmbH und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
(4) Die Einkaufsbedingungen der Arbeitsschutz-Express GmbH gelten nur gegenüber Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot und Angebotsunterlagen
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung der Arbeitsschutz-Express GmbH innerhalb einer Frist von 2 Wochen anzunehmen.
(2) Die Arbeitsschutz-Express GmbH behält sich an ihren Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen diese Dritten in keiner Weise zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund der Bestellung von Arbeitsschutz-Express GmbH zu verwenden und nach Abwicklung der Bestellung an Arbeitsschutz-Express GmbH unaufgefordert zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind sie geheim zu halten; es gilt insoweit ergänzend § 9 Abs. 5 dieser Einkaufsbedingungen.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind verbindlich. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließen die Preise die Lieferung „frei Haus“, DDP Leipheim gemäß gültiger Incoterms, einschließlich Verpackung, Zoll, Einfuhrabgaben, Transportkosten, Versicherungen sowie sonstiger Nebenkosten, mit ein. Für die etwaige Rückgabe der Verpackung bedarf es einer besonderen Vereinbarung.
(2) Wenn Arbeitsschutz-Express GmbH aus Gründen der Eile eine Bestellung ohne Preisangabe erteilt, so ist bei dem gleichen Lieferanten der Preis der vorhergehenden Lieferung für diese Produkt bindend. Im Übrigen hat der Lieferant den Preis der Arbeitsschutz-Express GmbH gegenüber unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, auch wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
(4) Arbeitsschutz-Express GmbH kann Rechnungen nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in der Bestellung von Arbeitsschutz-Express GmbH – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
(5) Arbeitsschutz-Express GmbH bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Arbeitsschutz-Express GmbH in gesetzlichem Umfang zu.
§ 4 Lieferzeit
(1) Die von der Arbeitsschutz-Express GmbH in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, Arbeitsschutz-Express GmbH unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Im Falle des Lieferverzuges stehen Arbeitsschutz-Express GmbH die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist Arbeitsschutz-Express GmbH berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangt die Arbeitsschutz-Express GmbH Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, Arbeitsschutz-Express GmbH nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(4) Zu den entstehenden Schäden zählen insbesondere, aber nicht abschließend, Entsorgungskosten, Mehrkosten eines Deckungskaufs und entgangener Gewinn.
(5) Wird die bestellte Ware nicht in der vereinbarten Menge oder zu der vereinbarten Zeit geliefert, ist die Arbeitsschutz-Express GmbH berechtigt, pauschalierten Schadenersatz in angemessener Höhe, im Regelfall i.H.v. 15% des jeweiligen Bestellwertes, zu verlangen, soweit den Lieferanten ein Verschulden trifft. Dem Lieferanten steht das Recht zu, den Nachweis zu erbringen, dass in Folge des Verzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
§ 5 Gefahrübergang und Dokumente
(1) Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die Bestellnummer Arbeitsschutz-Express GmbH anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von Arbeitsschutz-Express GmbH zu vertreten.
§ 6 Mängeluntersuchung und Mängelhaftung
(1) Arbeitsschutz-Express GmbH ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist in jedem Fall rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen der Arbeitsschutz-Express GmbH ungekürzt zu; in jedem Fall ist die Arbeitsschutz-Express GmbH berechtigt, vom Lieferanten nach Wahl der Arbeitsschutz-Express GmbH Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten. Bei der Lieferung neu hergestellter Sachen, ist die Arbeitsschutz-Express GmbH berechtigt, Ersatz derjenigen Aufwendungen zu verlangen, die ihr gegenüber dem jeweiligen Abnehmer zur Last fallen, wenn sie auf eine Beschaffenheit zurückzuführen sind, die bereits beim Gefahrübergang vorhanden war.
(3) Arbeitsschutz-Express GmbH ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug ist.
(4) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang, soweit nicht die zwingenden Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB eingreifen.
(5) Im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs bleiben die Bestimmungen der §§ 478, 479 BGB unberührt.
§ 7 Produkthaftung, Freistellung und Haftpflichtversicherungsschutz
(1) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, die Arbeitsschutz-Express GmbH insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(2) In Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. 1 ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB der Arbeitsschutz-Express GmbH zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von Arbeitsschutz-Express GmbH rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufmaßnahme wird Arbeitsschutz-Express GmbH den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(3) Die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde nach den Vorschriften des ProdSiG übernimmt Arbeitsschutz-Express GmbH in Abstimmung mit dem Lieferanten.
(4) Der Lieferant verpflichtet sich stets, während des Vertragsverhältnisses eine ausreichende Produkthaftpflicht-Versicherung zu unterhalten. Stehen der Arbeitsschutz-Express GmbH weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 8 Schutzrechte
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verletzt werden.
(2) Wird die Arbeitsschutz-Express GmbH von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, die Arbeitsschutz-Express GmbH auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Lieferanten der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht verschuldet hat.
(3) Die Arbeitsschutz-Express GmbH ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Lieferanten – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
(4) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die die Arbeitsschutz-Express GmbH aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen.
(5) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
§ 9 Eigentumsvorbehalt, Beistellung und Geheimhaltung
(1) Sofern Arbeitsschutz-Express GmbH Teile beim Lieferanten beistellt, behält sie sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für die Arbeitsschutz-Express GmbH vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware der Arbeitsschutz-Express GmbH mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Arbeitsschutz-Express GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes ihrer Sache (Einkaufspreis zuzüglich UST) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
(2) Wird die von Arbeitsschutz-Express GmbH beigestellte Sache mit anderen, ihr nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Arbeitsschutz-Express GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zuzüglich UST) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant der Arbeitsschutz-Express GmbH anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für die Arbeitsschutz-Express GmbH.
(3) Soweit die der Arbeitsschutz-Express GmbH gemäß Abs. 1 und/ oder Abs. 2 zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller ihrer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, ist die Arbeitsschutz-Express GmbH auf Verlangen der Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte nach Wahl der Arbeitsschutz-Express GmbH verpflichtet.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen und Informationen der Arbeitsschutz-Express GmbH strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Arbeitsschutz-Express GmbH offen gelegt werden. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages. Sie erlischt aber, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist oder dem Lieferanten nachweislich schon im Zeitpunkt der Mitteilung im Sinn von Satz 1 bekannt war.
§ 10 Gerichtsstand, Erfüllungsort und anwendbares Recht
(1) Sofern der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz der Arbeitsschutz-Express GmbH Gerichtsstand; die Arbeitsschutz-Express GmbH ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2) Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Arbeitsschutz-Express GmbH Erfüllungsort.
(3) Für alle Streitigkeiten, die aus oder aufgrund dieser Vereinbarung entstehen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(Stand: 02.12.2021)